Kostenübernahme der Therapie- welche Möglichkeiten gibt es?
Gesetzliche Krankenkassen
Gesetzliche Krankenkassen zahlen ausschließlich für ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen.
Leistungen eines Heilpraktikers für Psychotherapie werden daher von diesen Versicherungen in der Regel leider nicht erstattet. Dennoch kann es sinnvoll sein, als gesetzlich Versicherter bei der Krankenkasse nachzufragen, ob und welche Leistungen von Heilpraktikern möglicherweise doch erstattet werden.
Bei den häufig vorkommenden sehr langen Wartezeiten auf einen Therapieplatz bei einem niedergelassenen Therapeuten ist in Ausnahmefällen ein Antrag auf Kostenerstattung möglich.
Ein solcher Antrag auf Kostenerstattung muss vor Beginn der Therapie gestellt werden und Sie sollten als Antragsteller folgendes nachweisen:
- Eine Überweisung oder besser eine Notwendigkeitsbescheinigung, in welcher ein Facharzt für Psychiatrie eine Diagnose nach ICD-10 stellt sowie einen Behandlungsbedarf bestätigt. Sinnvoll ist auch ein kurzes Gutachten bzw. ein Arztbrief aus dem hervorgeht, dass die Nichtbehandlung Ihrer Erkrankung zu einer Verschlimmerung der Beschwerden (und damit auch zu einem Kostenanstieg der Behandlung) führt.
- Einen Nachweis, dass Sie in den nächsten drei Monaten keinen Therapieplatz bei einem kassenärztlich zugelassenen Therapeuten bekommen. Als Nachweis erstellen Sie eine Liste mit Namen und Adressen der von Ihnen kontaktierten Psychotherapeuten (mindestens drei an der Zahl) die Ihnen keinen Termin anbieten können, sowie dem Datum der Terminanfrage. Im Sinne des Gebotes einer humanen Krankenbehandlung sind mehr als drei vergebliche Behandlungsanfragen sowie Wartezeiten von mehr als drei Monaten nicht zumutbar.
- Einen Nachweis, dass die Möglichkeit eines unmittelbaren Therapiebeginns bei uns als Heilpraktikerinnen für Psychotherapie möglich ist.
Sind diese Bedingungen erfüllt, können Sie von Ihrer Krankenkasse verlangen, dass sie die Kosten für eine therapeutische Intervention übernimmt, da die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet sind, die Versorgung der Versicherten sicherzustellen.
Reichen Sie die genannten Nachweise zusammen mit einem formlosen Schreiben und dem Betreff „Antrag auf Kostenübernahme einer ganzheitlichen Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz gemäß § 13 II SGB V“ bei Ihrer Krankenkasse ein.
Da ein ärztlich bestätigter Behandlungsbedarf besteht, muss der Antrag durch die Kasse zügig (innerhalb drei Wochen) bearbeitet werden. In jedem Fall sollte der Antrag vor Therapiebeginn gestellt werden, da rückwirkend keine Erstattung erfolgt.
Wenn Sie nicht so lange warten wollen, bis Ihre Kasse entscheidet, können Sie alternativ die Therapie sofort beginnen und bis zur Kostenübernahme die Therapiesitzungen selbst bezahlen.
Therapiekosten, die aus eigener Tasche bezahlt wurden, können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden (§33 EStG).
Private Krankenkassen
Private Krankenkassen erstatten Leistungen von Heilpraktikern, sofern dies in den Vertragsbedingungen vereinbart ist. Die Erstattung kann ganz, teilweise oder bis zu einer bestimmten Höhe pro Jahr erfolgen.
Zusatzversicherungen für Heilpraktikerleistungen
Diese werden für gesetzlich Versicherte angeboten. Auch hier kann die Erstattung ganz, teilweise oder bis zu einer bestimmten Höhe pro Jahr erfolgen.
Sofern die Krankenversicherung also die Erstattung von Heilpraktikerleistungen beinhaltet, ist folgendes zu beachten:
- HeilpraktikerInnen haben keine Möglichkeit, selbst mit der Krankenkasse abzurechnen.
- Das heißt, der Klient bezahlt das Honorar direkt an den Heilpraktiker und erhält über die erbrachten Leistungen eine Rechnung nach dem GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker).
- Diese Rechnung kann dann bei der Krankenversicherung zwecks Erstattung eingereicht werden.
- Beihilfeberechtigte reichen die Rechnung zusätzlich bei ihrer Beihilfestelle ein.
- Auf die Höhe der Erstattung hat der Heilpraktiker keinen Einfluss.